Verhalten bei Geschwindigkeitsmessungen:
So weit man nicht angehalten wurde, erhält man zunächst den so genannten Anhörungsbogen. Dort müssen in jedem Fall die Angaben zur Person gemacht werden. Es empfiehlt sich grundsätzlich nicht, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Der Anhörungsbogen sollte fristgerecht zurück übermittelt werden.
So weit man keinen Anwalt einschaltet, der für einen Akteneinsicht nimmt, hat man selbstverständlich auch selbst das Recht, Vorort bei der Polizei in die Akten einzusehen und sich das Foto oder die anderen Beweismittel für den Geschwindigkeitsverstoß anzuschauen. Beim Besuch bei der Polizei gilt wiederum, daß man sich nicht äußern soll. Die Polizei muß zunächst zu ermitteln, ob man das Fahrzeug zu dem fraglichen Zeitpunkt gefahren hat. Auch dieses sollte man nicht einräumen. Beim Besuch in der zuständigen Polizeiinspektion sollte man darauf achten, daß man dort etwas Abwechslung bieten kann und gegebenenfalls einen anderen Helm und eine andere Jacke trägt, als auf dem Bild abgebildet sind. Soweit man nach der Geschwindigkeitsmessung nicht unmittelbar angehalten wurde, ist es notwendig, daß auch von dem Fahrzeug von hinten ein Foto gemacht wurde. Ansonsten ist der Nachweis durch die Behörde sehr schwer.
Ist ein Bußgeldbescheid eingegangen, so ist unbedingt das blaue Kuvert aufzuheben. Auf dem blauen Kuvert ist ein Kästchen, in welchem steht, wann der Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Ab diesem Zustellungszeitpunkt laufen vierzehn Tage als Frist, während der man den Einspruch einlegen muß. Genaueres ist der Rechtsbehelfbelehrung zu entnehmen. Es sollte beachtet werden, daß, wenn der Bußgeldbescheid bei der Post persönlich abgeholt wird, nachdem eine Benachrichtigungszettel in dem Briefkasten eingeworfen wurde, die Frist bereits mit dem Einwurf in dem Briefkasten in Lauf gesetzt wurde.
Für einen fristgerechten Einspruch ist es notwendig, daß dieser innerhalb von 14 Tagen bei der Bußgeldstelle eingeht und nicht wann dieser abgeschickt wurde.
Immer sollte man im Hinterkopf haben, daß Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsrecht (zumindest Geschwindigkeitsüberschreitungen) nach drei Monaten verjähren. So weit also nach dem Vorfall keine Maßnahmen der Polizei, wie z. B. das Übersenden des Anhörungsbogens erfolgten und drei Monate verstrichen sind, ist die Angelegenheit verjährt. So weit der Anhörungsbogen übersandt worden ist, läuft die Frist der drei Monate ab diesem Zeitpunkt. Dabei ergeben sich jedoch taktische Möglichkeiten.

Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung:
Es empfiehlt sich grundsätzlich einen Anwalt hinzuzuziehen, welcher dann Akteneinsicht erhalten muss. Aus der Akte ergibt sich dann, ob gegen die Geschwindigkeitsmessung gerichtlich erfolgreich vorgegangen werden kann. In der Akte müssen zu enthalten sein:

- ein aktuelles Eichprotokoll,
-eine Dokumentation über die Einrichtung der Meßstelle,
-eine Dokumentation über die durchgeführten Messungen, etc.

sory die haben ihre seite neu gemacht und irgendwas haut bei mir nicht mehr hin
http://hgf.portali.de/funkambike.htm